Die Rechtsanwälte rechnen ihr Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab.
Darin ist für die meisten zivilrechtlichen Angelegenheiten eine Vergütung nach dem sogenannten Gegenstandswert (Streitwert) vorgesehen, d.h. nach Ihrem bezifferbaren Interesse am Ausgang der
Angelegenheit. Orientiert am Gegenstandswert erhält der Anwalt dann unterschiedliche Gebühren, je nachdem, in welcher Form er für Sie tätig geworden ist, z.B. schriftlich und telefonisch, durch
Terminswahrnehmung, durch Vergleichsabschluss oder Prozessführung.
Eine sogenannte
Erstberatung,
d.h. eine einmalige, ausführliche mündliche Beratung zu Ihrem persönlichen Sachverhalt kostet unabhängig vom Streitwert maximal 190,00 €, eine schriftliche Beratung maximal 250,00 €,
jeweils zuzüglich (ggf. Auslagen und) 19 % Umsatzsteuer. Für darüber hinausgehende Beratungstätigkeit ist eine Honorarvereinbarung zu treffen.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen
haben, die für Ihren Fall eintritt, wird diese die Kosten übernehmen bis auf eine möglicherweise vereinbarte Selbstbeteiligung. In Familien- und Erbsachen übernehmen die
Rechtsschutzversicherungen allerdings regelmäßig nur die Erstberatungen, nicht eine Vertretung.
Für ein gerichtliches Verfahren kann
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe
beantragt werden. Ich helfe Ihnen gern bei der entsprechenden Antragstellung; bitte sprechen Sie mich an.
Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe kann Ihnen je nach Ihren Einkommensverhältnissen ohne oder mit einer Ratenzahlung bewilligt werden. Unabhängig von der Höhe einer Ratenanordnung sind jedoch maximal 48 Raten an die Landeskasse zu erstatten.
Sofern sich innerhalb von vier Jahren nach Beendigung des Verfahrens Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verbessern, kann die Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe noch
wieder aufgehoben werden. Danach nicht mehr.
Weitere ausführliche Informationen über die Kosten anwaltlicher Tätigkeit können Sie bei der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de erhalten.